Zur Frage des Ausschlusses eines psychischen Folgeschaden wegen Geringfügigkeit des schädigenden Ereignisses

BGH, Urteil vom 11.11.1997 -VI ZR 376/96

1. Für die Frage, ob ein schädigendes Ereignis so geringfügig ist, daß nach den Grundsätzen des Senatsurteils BGH, 1996-04-30, VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341ff die Zurechnung psychischer Folgeschäden ausgeschlossen sein kann, kommt es auf die bei dem Schaden erlittene Primärverletzung des Geschädigten an.

2. Beruht die vom Geschädigten geltend gemachte Erwerbsunfähigkeit auf einer psychischen Fehlverarbeitung des Schadensereignisses, so kann es der Tatrichter für Dauer und Höhe eines etwa in Betracht kommenden Verdienstausfallschadens berücksichtigen, wenn eine Prognose mit einer für ZPO § 287 ausreichenden Wahrscheinlichkeit ernsthafte Risiken für die Entwicklung der Berufslaufbahn des Geschädigten aufgrund seiner vorgegebenen psychischen Struktur ergibt.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. September 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
1
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 3. Februar 1986 geltend, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer einzustehen hat.

2
Bei dem Unfall stieß der bei der Beklagten versicherte PKW schräg von vorn mit dem klägerischen PKW zusammen und beschädigte diesen im wesentlichen seitlich, wobei der angeschnallte Kläger mit seinem Kopf an den Türrahmen stieß. Bei der anschließenden ambulanten und röntgenologischen Untersuchung in einem Krankenhaus wurde bei grob neurologisch unauffälligem Befund eine Schädelprellung bei HWS- Schleudertrauma ohne äußere Verletzungen oder Anzeichen für eine Gehirnerschütterung festgestellt. Nach Auffassung des Arztes war Arbeitsunfähigkeit für fünf Tage gegeben und eine ambulante hausärztliche Betreuung ausreichend. In der Folgezeit klagte der Kläger über weitere körperliche Beeinträchtigungen und Lähmungserscheinungen, die er auf bei dem Unfall erlittene Verletzungen zurückführt. Aufgrund der Beschwerden gab er 1987 sein seit 1982 betriebenes Möbelgeschäft auf.

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Mit der Klage begehrt er Erstattung seines Verdienstausfallschadens von monatlich 3.360 DM abzüglich der monatlichen Zahlungen der Rentenversicherung, ein über den vorprozessual gezahlten Betrag von 7.000 DM hinausgehendes Schmerzensgeld, das er mit insgesamt 50.000 DM für angemessen hält, sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Zukunftsschaden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe
I.

5
Das Berufungsgericht hält im Gegensatz zum Landgericht die geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Klägers nicht für verjährt, meint jedoch, weder seine Erwerbsunfähigkeit noch seine weiteren körperlichen Beschwerden seien im haftungsrechtlichen Sinn auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Die Beschwerden im Lendenwirbelsäulenbereich seien anlagebedingt bzw. beruhten auf degenerativen Vorschäden. Ob dies auch für die Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich gelte, könne dahinstehen, da diese Beschwerden jedenfalls nicht auf organischen Veränderungen anläßlich des Unfalls beruhten. Vielmehr handele es sich um psychogene Körperstörungen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen habe der Kläger schon vor dem Unfall an einer sogenannten narzißtischen Persönlichkeitsstörung gelitten, die in Verbindung mit beruflichen und partnerschaftlichen Problemen durch den Unfall aktiviert worden sei. Dadurch habe der Kläger die ursprünglich aufgrund der Unfallverletzung vorhandenen Beschwerden akzentuiert und ausgebaut, wobei auch Sicherungs- und Entschädigungswünsche eine Rolle gespielt hätten. Wenngleich der Verletzer grundsätzlich auch für die psychische Fehlverarbeitung von Unfallfolgen einzustehen habe und ihm auch eine besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten zuzurechnen sei, seien einer solchen Haftung doch Grenzen gesetzt. So habe die Rechtsprechung eine Haftung für Renten- oder Begehrensneurosen abgelehnt, wenn der Geschädigte den Unfall in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlaß nehme, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen. Dies sei dann der Fall, wenn die psychischen Unfallfolgen nur rein zufällig durch das Unfallgeschehen ausgelöst worden seien und in gleicher oder ähnlicher Weise auch aus womöglich geringfügigen anderen Anlässen eintreten könnten. So liege der Sachverhalt hier. Da es sich um einen Unfall mit lediglich ganz geringfügigen Verletzungsfolgen gehandelt habe, stünden die psychischen Reaktionen des Klägers in einem groben Mißverhältnis zu diesem Anlaß und seien so nicht mehr verständlich. Zu dieser Reaktion wäre es aufgrund der vorhandenen Persönlichkeitsstörungen des Klägers sowie seiner ehelichen und beruflichen Situation auch bei anderen im täglichen Leben unvermeidbar vorkommenden Ereignissen gekommen, so daß das Schadensereignis allenfalls einen Kristallisationspunkt für eine Begehrensneurose gebildet habe. Da keine Unfallfolgen mehr zu erwarten seien, könne auch dem Feststellungsbegehren nicht entsprochen werden.

II.

6
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

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1. Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Schadensersatzansprüche des Klägers nicht verjährt seien. Die insoweit erhobene Gegenrüge der Revisionsbeklagten erweist sich deshalb als unbegründet.

8
Die Beklagte stellt die vom Berufungsgericht angenommene Hemmung der Verjährung bis zum 11. März 1990 nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG nicht in Frage, meint aber, die erst am 27. Juni 1994 erfolgte Zustellung der am 4. März 1993 eingereichten Klage habe die dreijährige Verjährungsfrist nicht unterbrechen können, weil sie nicht “demnächst” im Sinn von § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt sei. Diese Verzögerung kann jedoch im Ergebnis nicht dem Kläger angelastet werden, weil dieser zusammen mit der Klage einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen eingereicht hat. Hierdurch wurde der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 203 Abs. 2 BGB erneut gehemmt (Senatsurteile vom 30. September 1980 – VI ZR 260/79VersR 1981, 59, 60 und vom 24. März 1987 – VI ZR 217/86NJW 1987, 3120, 3121). Diese Hemmung hat bis zur Zustellung der Klage angedauert, weil in diesem Zeitpunkt über den Prozeßkostenhilfeantrag noch nicht entschieden war.

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2. Die Revision stellt die Bewertung der körperlichen Schäden des Klägers durch das Berufungsgericht nicht in Frage. Mit Erfolg macht sie jedoch geltend, daß die Begründung, mit welcher das Berufungsgericht eine haftungsrechtliche Zurechnung seiner psychischen Schäden verneint hat, nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats steht.

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Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, daß der Schädiger grundsätzlich auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens einzustehen hat, wenn eine hinreichende Gewißheit besteht, daß diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre (Senatsurteile BGHZ 132, 341, 343 ff.; vom 9. April 1991 – VI ZR 106/90VersR 1991, 704, 705 und vom 16. März 1993 – VI ZR 101/92VersR 1993, 589, 590, jeweils m.w.N.). In dem für die Zurechnung psychischer Schäden grundlegenden Senatsurteil vom 30. April 1996 – abgedruckt BGHZ 132, 341, 343 ff. – hat der erkennende Senat ausgeführt, die Zurechnung solcher Schäden scheitere auch nicht daran, daß der Verletzte infolge körperlicher oder seelischer Anomalien oder Dispositionen besonders schadensanfällig sei, weil der Schädiger keinen Anspruch darauf habe, so gestellt zu werden, als habe er einen bis dahin Gesunden verletzt. Soweit der Senat in diesem Urteil sowie im Urteil vom 25. Februar 1997 – VI ZR 101/96VersR 1997, 752, 753 jedoch näher dargelegt hat, in welchen Fällen der haftungsrechtlichen Zurechnung solcher Schäden Grenzen gesetzt seien, hat das Berufungsgericht die hierfür entwickelten Grundsätze verkannt und im Streitfall die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Haftung auf der Grundlage unzureichender Tatsachenfeststellungen bejaht. Dabei lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht klar erkennen, ob es eine Zurechnung der Haftung unter dem Blickpunkt eines Bagatellschadens oder einer Begehrensneurose verneint. In beiden Fällen vermag jedoch die Begründung das angefochtene Urteil nicht zu tragen.

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a) Soweit das Berufungsgericht darauf abhebt, daß es sich um einen Unfall mit ganz geringfügigen Verletzungsfolgen handele und die psychische Reaktion des Klägers hierauf in einem groben Mißverhältnis zum Anlaß stehe und nicht mehr verständlich sei, spricht es zwar eine Fallgruppe an, für welche nach den im Senatsurteil vom 30. April 1996 – aaO – dargelegten Grundsätzen die haftungsrechtliche Zurechnung des Schadens ausgeschlossen sein kann, nämlich diejenigen Fälle, in denen das schädigende Ereignis im Sinn einer Bagatelle ganz geringfügig ist.

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aa) Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme, der vorliegende Unfall sei als Bagatellfall im Sinn jener Grundsätze anzusehen. Da es sich bei dieser Haftungsbegrenzung ersichtlich um eine Ausnahme von der an sich mit dem Schadensereignis verbundenen haftungsrechtlichen Zurechnung handelt, sind an die Annahme eines Bagatellfalls strenge Anforderungen zu stellen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, daß es sich dieses Grundsatzes bewußt war. Die tatsächlichen Feststellungen vermögen denn auch die Beurteilung des schädigenden Ereignisses als völlig geringfügig nicht zu tragen.

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Zwar ist insoweit lediglich auf die vom Kläger bei dem Unfall erlittene Primärverletzung abzustellen. Diese kann jedoch nicht als geringfügig im Sinne eines Bagatellschadens bezeichnet werden. Das Berufungsgericht geht nämlich von einer Schädelprellung mit HWS- Schleudertrauma aus. Auch wenn diese Verletzungen organisch folgenlos ausgeheilt sein mögen, waren sie jedenfalls bei ihrer Entstehung nicht so unerheblich, wie dies für einen Ausnahmefall im dargelegten Sinne erforderlich wäre. Für die Frage, wann Verletzungen derart geringfügig sind, daß sie ausnahmsweise den Ausschluß der Haftung für psychische Folgeschäden nach sich ziehen können, müssen nämlich die gleichen Grundsätze gelten, die der Senat zu der ebenfalls nur ausnahmsweise geltenden Versagung des Ersatzes von immateriellem Schaden gem. § 847 BGB bei Bagatellverletzungen entwickelt hat. Danach kann bei geringfügigen Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen eine Entschädigung versagt werden, wenn es sich nur um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens handelt. Damit sind also Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (Senatsurteil vom 14. Januar 1992 – VI ZR 120/91VersR 1992, 504, 505).

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Über ein derartiges Schadensbild gehen aber die vorliegend festgestellten Verletzungen des Klägers offensichtlich hinaus, wie bereits daraus erhellt, daß eine Schädelprellung mit HWS- Schleudertrauma für das Alltagsleben nicht typisch, sondern regelmäßig mit einem besonderen Schadensfall verbunden ist und vorliegend die Verletzung unstreitig auch eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit des Klägers zur Folge hatte.

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bb) Kann hiernach im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von einem völlig geringfügigen Schadensereignis ausgegangen werden, so ist die Zurechnung der Haftung für psychische Folgeschäden nicht schon unter diesem Blickpunkt ausgeschlossen. Deshalb kommt es auf den weiteren Einwand der Revision nicht an, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß der Schädiger gerade eine besondere Schadensanlage des Klägers getroffen habe. Insoweit trifft es zwar zu, daß nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 30. April 1996 – aaO – auch bei Vorliegen eines Bagatellschadens im vorstehend dargelegten Sinn ausnahmsweise die Zurechnung eines psychischen Folgeschadens dann gerechtfertigt sein kann, wenn das schädigende Ereignis gerade eine spezielle Schadensanlage des Geschädigten getroffen hat und nicht nur dessen allgemeine Anfälligkeit für neurotische Fehlentwicklungen. Dies folgt aus der grundsätzlichen Gleichstellung der psychischen mit den physischen Schäden, bei denen der Schädiger ebenfalls eine besondere Schadensanlage des Geschädigten hinnehmen muß. Soweit der Hinweis auf die spezielle Schadensanlage im Schrifttum dahin verstanden worden ist, daß eine Haftungszurechnung bei Geringfügigkeit und besonderer Schadensanlage des Geschädigten ausscheide (so Schiemann, EWiR 1996, 681 f.), beruht dies auf einem Mißverständnis des letztgenannten Senatsurteils, weil hiernach eine solche Anfälligkeit im Gegenteil ausnahmsweise zur Zurechnung der Haftung führen kann. Für dieses zusätzliche Kriterium der speziellen Schadensanlage ist allerdings nur dann Raum, wenn an sich ein Ausschluß der Haftung unter dem Blickpunkt des Bagatellschadens in Frage kommt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

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b) Erfolgreich greift die Revision auch die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß beim Kläger eine Begehrensneurose vorliege und deshalb eine Haftungszurechnung nicht erfolgen könne. Diese Beurteilung wird, wie die Revision mit Recht beanstandet, nicht von hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getragen.

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aa) Das Berufungsgericht will sich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats stützen, wonach eine Zurechnung des psychischen Folgeschadens ausscheidet, wenn beim Verletzten eine Renten- oder Begehrensneurose vorliegt, der Geschädigte also den Unfall im neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlaß nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (Senatsurteile BGHZ 20, 137, 142; 132, 341, 346; vom 8. Mai 1979 – VI ZR 58/78VersR 1979, 718, 719 und vom 25. Februar 1997 – aaO -). Die Versagung von Schadensersatz bei derartigen Neurosen beruht auf der Erwägung, daß bei ihnen zwar ein unmittelbar ursächlicher Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Unfallereignis besteht, die psychische Störung jedoch ihr Gepräge durch die bewußte oder unbewußte Begehrensvorstellung nach einer Lebenssicherung oder die Ausnutzung einer vermeintlichen Rechtsposition erhält und derart im Vordergrund steht, daß der erforderliche Zurechnungszusammenhang mit dem Unfallereignis nicht mehr bejaht werden kann.

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Von diesem Ansatz her macht die Revision mit Recht geltend, es fehle an der für die Annahme einer Begehrensneurose erforderlichen Feststellung, daß bei der seelischen Fehlentwicklung des Klägers ein neurotisches Streben nach Versorgung und Sicherung prägend im Vordergrund stehe. Zutreffend weist sie darauf hin, daß der Sachverständige Dr. P. in seinem Gutachten lediglich erklärt hat, angesichts der beruflichen Situation des Klägers im Jahr 1986 sei es nicht von der Hand zu weisen, daß neben den übrigen Symptomen, die der Sachverständige ausführlich erörtert hat, auch psychodynamische Sicherungs- und Entschädigungswünsche eine Rolle gespielt hätten. Das reicht für die Annahme einer Begehrensneurose nicht aus, zumal das Berufungsgericht über diese Ausführungen des Sachverständigen hinaus keine weiteren Feststellungen in dieser Richtung getroffen hat. Soweit das Berufungsgericht meint, daß es aufgrund der Persönlichkeitsstörungen des Klägers sowie seiner ehelichen und beruflichen Situation auch bei anderen im täglichen Leben unvermeidbaren Ereignissen zur gleichen Fehlreaktion gekommen wäre, könnte dies unter dem rechtlichen Blickpunkt einer hypothetischen Entwicklung des Schadens oder der überholenden Kausalität Bedeutung gewinnen, dies allerdings nur dann, wenn die betreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts frei von Verfahrensfehlern wären. Indessen weist die Revision darauf hin, daß sich die beruflichen und ehelichen Schwierigkeiten des Klägers erst aufgrund der durch den Unfall ausgelösten neurotischen Störung ergeben hätten und der Kläger dies auch gegenüber dem Sachverständigen geäußert habe. Dem wird das Berufungsgericht mithin weiter nachzugehen haben.

19
bb) Des weiteren macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe den Ausführungen des Sachverständigen entnommen, daß die Beschwerden in einer narzißtischen Persönlichkeitsstörung des Klägers gegründet und auf sog. bewußtseinsnahe Konversionen zurückzuführen seien, so daß nicht von einer Begehrens-, sondern von einer Konversionsneurose auszugehen sei. Auch insoweit zeigt sie durchgreifende Bedenken gegen das angefochtene Urteil auf.

20
Angesichts der Ausführungen des Sachverständigen zum neurotischen Zustand des Klägers hätte das Berufungsgericht nämlich prüfen müssen, ob dessen psychische Fehlentwicklung nicht eher auf eine Konversionsneurose hinweist, bei der ein seelischer Konflikt in körperliche Störungen umgewandelt wird (vgl. hierzu Senatsurteile vom 12. November 1985 – VI ZR 103/84VersR 1986, 240, 242 und vom 16. März 1993 – aaO -). Einer solchen Neurose liegt ebenfalls eine Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens zugrunde, welches unbewußt zum Anlaß genommen wird, latente innere Konflikte zu kompensieren, wenn auch anders als bei der Begehrensneurose nicht gerade im Hinblick auf den Wunsch, nicht mehr arbeiten zu müssen, so daß hier grundsätzlich eine Zurechnung des Ursachenzusammenhangs stattfindet (Senatsurteile BGHZ 132, 341, 346 und vom 25. Februar 1997 – aaO -, jeweils m.w.N.). Danach konnte es für die Beurteilung der Haftung ausschlaggebend sein, ob der neurotische Zustand des Klägers entscheidend von Begehrensvorstellungen geprägt ist.

21
Da der Sachverständige im Streitfall einerseits von einer – allerdings bewußtseinsnahen – Konversion beim Kläger ausgegangen ist, andererseits aber auch dessen Sicherungs- und Entschädigungswünsche als Komponenten der Neurosenbildung angesprochen hat, durfte das Berufungsgericht die Zurechnung dieses neurotischen Zustands zum Schadensereignis nicht ohne weiteres verneinen, sondern hätte diesen Zustand – etwa durch zusätzliche Befragung des Sachverständigen – einer umfassenden Klärung zuführen müssen.

22
Bei der hiernach erforderlichen weiteren Sachaufklärung wird das Berufungsgericht allerdings nicht unberücksichtigt lassen können, daß sich nach neueren psychologischen Erkenntnissen vielfach auch in Fällen, bei denen zunächst von einer Rentenneurose ausgegangen worden sei, ergeben habe, daß der Rentenwunsch zwar ein Symptom, nicht aber der wesentliche oder allein ausschlaggebende pathogenetische Faktor gewesen sei, sondern daß auch bei derartigem psychischem Fehlverhalten die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen sowie Fehlverarbeitungen oder erhebliche Belastungen im persönlichen Bereich, welche durch ein Unfallereignis zum Ausbruch gelangen könnten, eine wesentliche Rolle spielten (vgl. Förster, Neurotische Rentenbewerber, 1984, 97 ff.; Nedopil, Forensische Psychiatrie (1996), S. 125; Plagemann, Medizinische Begutachtung im Sozialrecht, 2. Aufl. 1993, Rn. 166; Bresser, ZVersWiss 74 (1985) 643 ff.).

23
Insoweit kann sich nach der erforderlichen genauen Erfassung der neurotischen Störung des Klägers die Frage stellen, wie sich angesichts dieser komplizierten psychischen Zusammenhänge, welche die Revision für den Streitfall geltend macht und die jedenfalls aufgrund der bisherigen Tatsachenfeststellung auch nicht von der Hand zu weisen sind, eine etwa festgestellte Anfälligkeit des Klägers für Begehrensvorstellungen auswirkt. Sollte sich unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ergeben, daß die vom Kläger behaupteten Beschwerden ihre Grundlage nicht nur in unbewußten Begehrensvorstellungen, sondern auch in einer konversionsneurotischen Entwicklung haben, so kann die haftungsrechtliche Zurechenbarkeit auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Renten- oder Begehrensneurose verneint werden.

III.

24
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der erkennende Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.

25
Sollte das Berufungsgericht nunmehr auf der dargestellten rechtlichen Grundlage und nach den weiter zu treffenden Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten für die auf der Neurose des Klägers beruhenden Schäden gelangen, so wird zu beachten sein, daß dessen besondere psychische Gegebenheiten und in diesem Rahmen auch etwaige in der neurotischen Entwicklung mitwirkende Begehrensvorstellungen für die Bemessung des der Höhe nach gemäß § 287 ZPO zu ermittelnden Schadens sowohl im Rahmen des Schmerzensgeldes als auch beim Erwerbsschaden von Bedeutung sein können.

26
Bei der Bemessung eines der Billigkeit entsprechenden Schmerzensgeldes kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 5. November 1996 – VI ZR 275/95VersR 1997, 122, 123) eine besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten Berücksichtigung finden; dies gilt auch für seine psychische Veranlagung und die auf ihr beruhenden Risiken.

27
Bei der Ermittlung des Verdienstausfalls hat der Richter unter Heranziehung aller – im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zur Verfügung stehenden – Gesichtspunkte eine Prognose des gewöhnlichen Laufs der Dinge, wie sie sich ohne das Schadensereignis entwickelt hätten, anzustellen (§ 252 BGB). Es geht insoweit nicht nur um die Beurteilung eventueller überholender Kausalitäten, sondern um die Schadensermittlung als solche auf der Basis des Sachverhalts, wie er sich voraussichtlich in Zukunft dargestellt hätte.

28
In diesem Rahmen kommt nicht nur der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob und gegebenenfalls mit welcher Wahrscheinlichkeit auch ohne das konkrete Schadensereignis wegen der psychischen Ausgangssituation beim Verletzten eine entsprechende neurotische Entwicklung mit vergleichbaren beeinträchtigenden Auswirkungen früher oder später zum Tragen gekommen wäre; es ist vielmehr auch das Risiko in die Betrachtung miteinzubeziehen, das durch eventuelle unbewußte Begehrensvorstellungen, wie sie – was sich in der Neurose offenbart hat – in der psychischen Struktur des Geschädigten angelegt waren, für die künftige berufliche Situation des Verletzten bestanden hat. Zur Abklärung dieser Risiken und zur Gewinnung einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Beurteilung der Chancen und Einschränkungen einer zu prognostizierenden Berufslaufbahn des Geschädigten bedarf der Tatrichter der Einholung sachverständigen Rates; er muß die diesbezüglichen Fragen deshalb mit dem Gutachter eingehend erörtern und zu klären suchen.

29
Ergeben sich aufgrund einer derartigen Sachverhaltsermittlung mit einer für die Anwendung von § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit ernsthafte Risiken, die wegen der Neigung des Geschädigten zu neurotischer Fehlverarbeitung der vielfältigen Wechselfälle des Lebens und gegebenenfalls auch eines unbewußten Strebens, sich dem “Lebenskampf” zu entziehen, eine erhebliche Belastung seiner beruflichen Möglichkeiten auf längere Sicht auch unfallunabhängig befürchten lassen, so hat der Tatrichter dies bei der für den Erwerbsschaden anzustellenden Prognose zu berücksichtigen. Dies kann sowohl für die Dauer als auch für die Höhe eines Verdienstausfallschadens von Bedeutung sein. Ebenso wie bei Prognoseschwierigkeiten wegen eines wenig strukturierten Erwerbslebens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Januar 1995 – VI ZR 62/94VersR 1995, 422, 424) kann auch hier ein prozentualer Abschlag von den ohne derartige Risiken zu erwartenden Erwerbseinnahmen in Betracht kommen.

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